Leitung

Die Kirchenordnung der Ev. Kirche im Rheinland sagt folgendes über die Leitung der Kirchengemeinde aus:

(1) Das Presbyterium leitet die Kirchengemeinde. Es trägt die Verantwortung für die Erfüllung des Auftrages der Kirchengemeinde gem. Artikel 1.
(2) Es sorgt für die erforderlichen organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen.
(3) Das Presbyterium ist verantwortlich für eine ordnungsgemässe Verwaltung der Kirchengemeinde.
(4) Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Es kann die Vertretung in bestimmten Angelegenheiten durch Satzung und im Einzelfall durch Vollmacht übertragen.
(5) Es wirkt an der Leitung des Kirchenkreises und der Landeskirche durch Entsendung von Abgeordneten in die Kreissynode mit.
(6) Bei Gesamtkirchengemeinden ist die Leitung zwischen den Bereichspresbyterien und dem Gesamtpresbyterium aufzuteilen.

Presbyterium-2016